Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Fassung: 06.12.2017
20.
Zuwendungsbescheid

20.1

Nach Zuweisung der Haushaltsmittel erteilt die Regierung den Zuwendungsbescheid.

20.2

1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen und diesem beizufügen. 2In Zuwendungsbescheiden an Unternehmen des privaten Omnibusgewerbes ist festzulegen, dass an die Stelle der Nr. 3 ANBest-P bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Verpflichtung tritt, vor der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks im Wert von mehr als 25 000 Euro regelmäßig mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und zu dokumentieren; dabei sollen zur Angebotsabgabe auch kleine und mittlere Unternehmen aufgefordert werden.

20.3

Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten,
bei der Förderung von Hochbodenbussen den einzubauenden Hublift funktionsfähig zu erhalten,
Hublifte und Rampen bei der Beförderung einzusetzen und
die Zuwendung im Rahmen von Tariferhöhungsanträgen kostenmindernd zu berücksichtigen.

20.4

In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Auflagen aufgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Verkehrsbedienung zu verbessern, oder die dem Hinweis auf die Förderung durch den Freistaat Bayern dienen.

20.5

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Mittel bis zum 30. November eines jeden Jahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen ist.

20.6

Soweit sich die Förderung über mehrere Jahre erstreckt,
sind Zuwendungen für die auf den ersten Zuwendungszeitraum folgenden Haushaltsjahre nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen,
ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, Zwischenverwendungsnachweise nach Anlage 3 bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.

20.7

Zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche können von dem Zuwendungsempfänger Sicherheitsleistungen verlangt werden, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen können.

20.8

1Bei der Beschaffung von Omnibussen ist festzulegen, dass das Fahrzeug auf die Dauer von mindestens acht Jahren oder eine Laufleistung von 500 000 km überwiegend nach § 42 PBefG in Bayern einzusetzen ist und dies gegenüber der Regierung auf Verlangen jährlich nachzuweisen ist. 2Bei der Beschaffung von Schienenfahrzeugen ist festzulegen, dass das Fahrzeug mindestens 20 Jahre für den Förderzweck einzusetzen ist.

20.9

1Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres. 2Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.