Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Fassung: 06.12.2017
18.
Anmeldung der Investitionsvorhaben

18.1 Anmeldeformalitäten

1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr an die Regierung zu richten, in deren Bereich der Verkehr überwiegend betrieben wird.

18.2 Bedarfsvoranmeldung durch den Aufgabenträger

1Ein ÖPNV-Aufgabenträger, der eine Ausschreibung im Sinne von § 8a Abs. 2 PBefG eingeleitet hat, kann zur Fristwahrung den Förderbedarf bei der Regierung anmelden. 2Der spätere Betreiber hat innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung den vollständigen Förderantrag nachzureichen.