Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Fassung: 06.12.2017
17.
Art und Umfang der Förderung

17.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung oder, soweit keine Kostenrichtwerte Anwendung finden, im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag gewährt.

17.2 Zuwendungsfähige Kosten

Anschaffungskosten sind zuwendungsfähig, sofern und soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des ÖPNV geeignet sind.

17.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Nicht zuwendungsfähig sind Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

17.4 Höhe der Förderung

1Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten beträgt der höchstmögliche Fördersatz 50 % aus dem GVFG-Landesprogramm, soweit nicht in Vollzugshinweisen des IM abweichende Kostenrichtwerte festgesetzt werden. 2Bei besonderem staatlichen Interesse unter Berücksichtigung der Kriterien in Nr. 1 Satz 2 kann bei Schienenfahrzeugen im Einzelfall mit Zustimmung des IM der Fördersatz abweichend von Satz 1 auf bis zu 80 % festgesetzt werden.