Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Fassung: 06.12.2017
Vorheriges Dokument (inaktiv)


97-B

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 6. Dezember 2017, Az. IIE5-3524-2-2 und 62 – FV 6220 – 1/21
(AllMBl. S. 538)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV) vom 6. Dezember 2017 (AllMBl. S. 538), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 717) geändert worden ist
Anlagen
Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
Zwischennachweis
Übersicht über die Ausgaben
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG), dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne des Art. 1 BayÖPNVG. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.