5.
Voraussetzungen für eine Förderung von flexiblen und bedarfsorientierten Bedienformen im ÖPNV
5.1
1Bei Förderungen in der Anschubphase nach Nr. 7.2 muss das Projekt oder Teilprojekt neu eingeführt werden. 2Eine Förderung ist grundsätzlich nicht möglich, wenn das Bedienungsgebiet vollständig oder in weiten Teilen in den vergangenen drei Jahren mit einem nach diesem oder nach einem Vorgängerprogramm geförderten Projekt erschlossen wurde.
5.2
Es muss sich um Projekte des ÖPNV handeln, die nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG oder § 2 Abs. 7 PBefG genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sind.
5.3
Die Projekte müssen mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, regelmäßig etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan oder mit dem bestehenden Taktverkehr verkehrlich im Einklang stehen.
5.4
1Die einzelnen Projekte dienen der Erschließung des ländlichen Raums. 2Die Mehrzahl der Nutzplatzkilometer soll im ländlichen Raum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden. 3Förderfähig sind darüber hinaus auch Projekte mit der Mehrzahl der Personenkilometer in Verdichtungsräumen, soweit sie über Gemeindegrenzen hinweg die jeweilige Stadt mit dem Umland vernetzen. 4Projekte mit Schwerpunkt in Städten mit über 100 000 Einwohnern sind grundsätzlich nicht förderfähig.
5.5
Die europarechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1370/2007, sowie die kommunal- und vergaberechtlichen Vorgaben müssen erfüllt sein.
5.6
1Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Projekte bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Beginn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. 2Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss des Verkehrsbedienungsvertrags, jedoch spätestens der Beginn der Laufzeit der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. 3Die Planung des Verkehrs und der Beginn des Vergabeverfahrens gelten nicht als Beginn der Maßnahme. 4Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn muss durch schriftlichen Bescheid erfolgen. 5Bei Förderungen nach Nr. 7.3 dieser Richtlinie wird für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Projekte eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nr. 5.6 Satz 1 dieser Richtlinie und Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) zu Art. 44 BayHO) gewährt.
5.7
Für eine Förderung nach Ablauf der Anschubfinanzierung (Nr. 7.3) müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden:
5.7.1
In Kombination mit dem vorhandenen Verkehrsangebot im ÖPNV ist montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 8 bis 17 Uhr grundsätzlich eine etwa zweistündliche Fahrtmöglichkeit gewährleistet.
5.7.2
Die Solldaten und Buchungsinformationen werden für eine Auskunft in dem durchgängigen elektronisches Fahrgastinformations- und Anschlusssicherungssystem Bayern (DEFAS Bayern) zur Verfügung gestellt und bei Änderungen aktualisiert.
5.7.3
Eine Anmeldung für Fahrten zwischen 8 und 17 Uhr ist noch zwei Stunden vor der Fahrt möglich.