Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

11.   Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis

11.1  

1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

11.2  

Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.

11.3  

1Es ist ein jährlicher Verwendungsnachweis beziehungsweise bei mehrjährigen Bewilligungen ein jährlicher Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen. 2Dieser Verwendungs- oder Zwischenverwendungsnachweis muss insbesondere die geleisteten Nutzplatzkilometer, die Anzahl der erschlossenen Einwohner und die Anzahl der beförderten Fahrgäste (Beförderungsfälle) umfassen.