Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9.   Mehrfachförderung

1Die Summe aller öffentlichen Mittel für ein nach diesem Förderprogramm gefördertes Projekt darf im Rahmen von Förderungen 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Eine kombinierte Förderung mit anderen Förderinstrumenten, etwa den ÖPNV-Zuweisungen, ist bis zu diesem Anteil nachrangig im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich.