Inhalt
7.
Art und Umfang der Förderung
7.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt.
7.2
1Die Förderung erfolgt für die Dauer von maximal vier Jahren mit einer degressiven Förderquote in Höhe von 65 % (erstes Jahr), 55 % (zweites Jahr), 45 % (drittes Jahr), 40 % (viertes Jahr) der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der ÖPNV-Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite auf Grund einer Vergabe oder einer Allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle entsprechend der Verordnung (EG) 1370/2007, höchstens jedoch in Höhe des bewilligten Betrages. 2Eine Förderung aus der bisherigen Richtlinie ist bei dem Förderzeitraum zeitlich entsprechend anzurechnen. 3Bewilligungszeitraum kann entweder das Kalenderjahr oder der gesamte Einführungszeitraum von bis zu vier Jahren sein.
7.3
1Projekte nach Nr. 5 dieser Richtlinie, die die zusätzlichen Qualitätskriterien nach Nr. 5.7 dieser Richtlinie erfüllen, werden, gegebenenfalls nach Ablauf der Anschubphase nach Nr. 7.2, mit 35 % der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der ÖPNV-Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite auf Grund einer Vergabe oder einer Allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle entsprechend der Verordnung (EG) 1370/2007, höchstens jedoch in Höhe des bewilligten Betrages gefördert. 2Die Förderung nach Satz 1 ist auch für vor der Einführung dieser Richtlinie bestehende Projekte möglich, wenn diese die zusätzlichen Anforderungen nach Nr. 5.7 dieser Richtlinie erfüllen. 3Projekte nach Satz 2 müssen die Anforderungen von Nr. 5.7 ab dem 1. Januar 2022 erfüllen, um eine Förderung nach Satz 1 über das Jahr 2021 hinaus erhalten zu können. 4Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
7.4
Für Projekte, die sich überwiegend in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinne des jeweils geltenden Landesentwicklungsprogramms befinden, wird der in den Nrn. 7.2 und 7.3 festgelegte Fördersatz um fünf Prozentpunkte erhöht.
7.5
Die ÖPNV-Aufgabenträger haben sich mit mindestens 20 % der förderfähigen Ausgaben für die Übernahme der Betriebskostendefizite an der Finanzierung des Projektes zu beteiligen.
7.6
Zahlungen von kreisangehörigen Gemeinden nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG zählen zu den Eigenmitteln der ÖPNV-Aufgabenträger.
7.7
1Bei Förderungen nach Nr. 5 dieser Richtlinien erhalten Förderempfänger für Marketing und Weiterentwicklungen aller Projekte im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Aufgabenträgers neben der Förderung nach Nrn. 7.2 beziehungsweise 7.3 dieser Richtlinie einen Festbetrag von grundsätzlich 10 000 Euro, wenn alle bedarfsorientierten Projekte im Gebiet des kommunalen Aufgabenträgers bis zu 50 000 Einwohner erschließen. 2Werden über 50 000 Einwohner erschlossen, beträgt der Festbetrag grundsätzlich 15 000 Euro pro Jahr. 3Es sind nur tatsächlich entstandene Aufwendungen zuwendungsfähig.