Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Voraussetzungen für eine Förderung von landkreisübergreifenden Expressbusverbindungen

6.1  

Die Linien müssen grundsätzlich mit der örtlichen Nahverkehrsplanung und der Bayerischen Eisenbahngesellschaft abgestimmt sein und die Mehrzahl der Nutzplatzkilometer muss grundsätzlich im ländlichen Raum gemäß dem aktuell gültigen Landesentwicklungsprogramm erbracht werden.

6.2  

1Die Linie soll, wo die örtlichen Gegebenheiten dies erlauben, eine direkte Linienführung entlang von Bundes- und Staatstraßen vorsehen und an den Haltestellen mit den jeweiligen Bahn- und wichtigen Regionalbuslinien verknüpft und, wo möglich, eine abgestimmte Übergangszeit vorgesehen werden. 2Landkreisübergreifene Expressbusverbindungen müssen mindestens zwei Landkreise erschließen sowie eine deutlich höhere durchschnittliche Reisegeschwindigkeit und eine geringere Haltestellendichte als der reguläre ÖPNV zur Naherschließung aufweisen.

6.3  

1Es muss sich um Projekte des ÖPNV handeln, die nach § 42 PBefG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG oder § 2 Abs. 7 PBefG genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sind. 2Die europarechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1370/2007, sowie die kommunal- und vergaberechtlichen Vorgaben müssen erfüllt sein.

6.4  

Die Solldaten, Buchungsinformationen und grundsätzlich die Echtzeitdaten müssen für eine Auskunft in DEFAS Bayern zur Verfügung gestellt und bei Änderungen aktualisiert werden.