Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Förderung

1.1  

1Die Förderung soll gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen sichern. 2Zweck der Förderung ist, die Erschließung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in allen Landesteilen auszubauen und die Fahrtmöglichkeiten ganztägig zu verbessern.

1.2  

Vorrangig sollen die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und die ländlichen Räume nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung unterstützt werden.