Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

97-B

Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 8. Februar 2019, Az. 62-3524.5-1-1

(BayMBl. Nr. 162)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten vom 8. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 162), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 712) geändert worden ist

1Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) stellt einen wesentlichen Beitrag für gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Freistaat dar. 2Ehrenamtliche Bürgerbusprojekte können den ÖPNV vor Ort sinnvoll ergänzen und das Fahrtangebot ausweiten. 3Zur Unterstützung und der Ausweitung dieser lokal organisierten ehrenamtlichen Verkehrsangebote fördert der Freistaat Bayern die Ausgaben für die Anschaffung von Fahrzeugen, den Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung und die Organisation der Verkehrsangebote insbesondere in Bürgerbusvereinen. 4Hiermit kann die Mobilität der Bevölkerung gerade außerhalb der Verdichtungsräume verbessert werden. 5Für die Förderung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 BayHO). 6Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

1.1 

1Die Förderung soll ehrenamtliche Verkehrsangebote in Ergänzung und Unterstützung des ÖPNV sichern und neue Angebote schaffen. 2Ziel ist die Verbesserung des Verkehrsangebotes als wesentlicher Baustein zur Sicherung und Erhaltung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Freistaat.

1.2 

Insbesondere sollen die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und die ländlichen Räume nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung unterstützt werden.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Definition von Bürgerbusvorhaben

Als Bürgerbus gilt der mit Personenkraftwagen mit bis zu neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer („Kleinbus“) betriebene öffentliche Personennahverkehr, insbesondere soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird.

2.2 Organisationspauschale

1Die Organisationspauschale stellt einen pauschalen Ausgleich für die tatsächlich entstandenen Organisationsausgaben des jeweiligen (Bürgerbus-) Vereins dar, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbusvorhaben stehen. 2Hierunter fallen insbesondere entstandene Ausgaben für
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie für Fahrtkosten,
Verwaltungs- und Sachausgaben,
die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit des Bürgerbusvereins.
3Die entstandenen Ausgaben sind im Verwendungsnachweis nach Nr. 9.3 nachzuweisen.

2.3 Beschaffung von Fahrzeugen für Bürgerbusprojekte

Förderfähig ist die
Erstbeschaffung für neue Bürgerbusprojekte, wenn der vorgesehene Einsatz des Fahrzeugs eine jährliche Laufleistung von mindestens 15 000 km erwarten lässt;
Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen für Bürgerbusprojekte, die im Förderjahr ein Alter von mindestens sechs Jahren erreicht haben oder eine Laufleistung von über 300 000 km aufweisen.

2.4 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Erstattungsfähig sind Ausgaben, die den Vereinen oder den Fahrerinnen und Fahrern für die Erstausstellung oder Neuausstellung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für ehrenamtlich tätiges Fahrpersonal entstehen.

3. Fördergebiet

Fördergebiet ist der gesamte Freistaat Bayern, insbesondere der ländliche Raum.

4. Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger

Antragsberechtigt sind
eingetragene Vereine, die einen entsprechenden Verkehr durchführen (insbesondere zum Zweck der Verkehrsdurchführung gegründete Bürgerbusvereine oder andere mit der Verkehrsdurchführung befasste Vereine);
in Fällen, in denen kein solcher Verein besteht, diejenige Kommune, auf deren Gebiet der Verkehr überwiegend stattfindet, wenn diese entsprechende Ausgaben trägt.

5. Voraussetzungen für eine Förderung

5.1 

Der Antragsteller hat den ehrenamtlichen Charakter sowie den erforderlichen Bedarf nachzuweisen (zum Beispiel durch Vorlage eines geeigneten Gremienbeschlusses (Gemeinderat oder ähnlich) über die Einrichtung beziehungsweise bei Nr. 4, Spiegelstrich 2 die Unterstützung eines solchen Verkehrs sowie (auch formlose) Erklärungen des eingesetzten Fahrpersonals zur Bestätigung des Einsatzes als Fahrerin/Fahrer im Rahmen des Bürgerbusses).

5.2 

Es muss sich um Projekte zur Unterstützung des ÖPNV handeln, die insbesondere nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ggf. in Verbindung mit § 2 Abs. 6 oder § 44 PBefG genehmigt werden, beziehungsweise genehmigt sind.

5.3 

Die Projekte müssen mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan, im Einklang stehen.

5.4 

Bei der Förderung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung nach Nr. 2.4 ist eine Mindestgrenze von fünf Fahrerlaubnissen pro Antrag zu beachten (Bagatellgrenze).

5.5 

1Für jedes eingesetzte Fahrzeug können bis zu maximal 30 Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren gefördert werden. 2Der jeweilige Bedarf ist auf Anforderung entsprechend Nr. 9.4 nachzuweisen.

6. Art und Umfang der Förderung

6.1 

Förderzeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

6.2 Förderungen nach Nr. 2.2 – Organisationspauschale

6.2.1 

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.2.2 

1Der Festbetrag beträgt 2 000 Euro für das volle Kalenderjahr. 2Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag für jeden angefangenen Monat auf 1/12 des Festbetrages festzusetzen.

6.3 Förderungen nach Nr. 2.3 – Fahrzeugförderung

6.3.1 

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilsfinanzierung gewährt.

6.3.2 

1Die Förderquote beträgt 50 %, jedoch höchstens bis zu 20 000 Euro, der Gesamtausgaben für den Erwerb des Fahrzeugs. 2Für Fahrzeuge, die über mindestens einen barrierefrei zugänglichen Rollstuhlplatz verfügen, wird der Höchstförderbetrag auf 30 000 Euro erhöht.

6.3.3 

Wenn das Fahrzeug über einen besonders emissionsarmen Antrieb, beispielsweise einen reinen Elektroantrieb verfügt, wird der unter 6.3.2 vorgesehene Höchstbetrag um 2 500 Euro erhöht.

6.3.4 

1Die Erlöse für die Veräußerung eines geförderten Altfahrzeugs sind für die Zwecke des Bürgerbusvereins, etwa die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs zu verwenden. 2Wenn die Verkaufserlöse des Altfahrzeugs deutlich von den durchschnittlichen Verkaufswerten eines vergleichbaren Fahrzeugs abweichen, kann die Förderung für die Ersatzbeschaffung entsprechend reduziert werden.

6.4 Förderungen nach Nr. 2.4 – Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung

6.4.1 

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Weg der Festbetragsfinanzierung.

6.4.2 

Der Festbetrag beträgt 200 Euro je nachgewiesenem Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Die Pauschale deckt insbesondere folgende Ausgaben ab:
Verwaltungsgebühren der Führerscheinstellen für die Ausstellung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
Gebühren für die Ausstellung eines Führungszeugnisses,
Ausgaben für die Durchführung der erforderlichen medizinischen, augenärztlichen beziehungsweise psychologischen Untersuchungen.

7. Mehrfachförderung

1Grundsätzlich entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates in Anspruch genommen werden können. 2Soweit die Inanspruchnahme zusätzlicher Fördermittel zulässig ist, sind diese Mittel auf die Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. 3Bei der Bemessung der Förderhöhe ist darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers verbleibt.

8. Antragsverfahren

8.1 

Die Anträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

8.2 

Die Anträge für Förderungen nach den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 sind gebündelt einmal jährlich bis zum 30. September einzureichen.

8.3 

Den Anträgen ist insbesondere beizufügen:
aussagekräftige Vorhabenbeschreibung,
Kosten- und Finanzierungsplan,
Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Nahverkehrsplans,
gegebenenfalls Darlegung der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz,
Erklärung zur Subventionserheblichkeit,
De-Minimis-Erklärung.

8.4 

1Weitere Voraussetzungen sind im einzelnen Antrag genannt. 2Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

8.5 

1Von der Notwendigkeit der Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird dahingehend eine Ausnahme gewährt, als dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt gilt. 2Die Zustimmung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung des jeweiligen Projektes, insbesondere keinerlei Zusicherung auf Erlass eines Förderbescheides. 3Das Finanzierungsrisiko trägt der Antragssteller. 4Die für eine eventuelle Förderung relevanten Voraussetzungen bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens sind einzuhalten.

8.6 

Über die Gewährung der Zuwendung entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erteilten Ermächtigung in eigener Zuständigkeit.

8.7 

1Die Zweckbindungsfrist für Fahrzeugförderungen ist im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung festzusetzen. 2Diese beträgt sechs Jahre oder mindestens 300 000 km.

9. Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis

9.1 

1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

9.2 

Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.

9.3 

Nach Nr. 10.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO wird statt eines einfachen Verwendungsnachweises die Verwendungsbestätigung nach Muster 4a der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO festgelegt.

9.4 

Für die Notwendigkeit der nach Nr. 5.5 geförderten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist auf Anforderung ein entsprechender Nachweis, etwa ein Fahrtenbuch, vorzulegen.

10. Beihilferechtliche Grundlage

Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung bildet die Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 über De-minimis-Beihilfen.

11. Widerruf und Rückforderung

Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss nicht (mehr) erfüllt sind.

12. Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern beziehungsweise Maßnahmenträgern zusätzlich zu prüfen.

13. Subventionserhebliche Tatsachen

Gegebenenfalls kann bei einzelnen Projekten Nr. 3.5 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) zu beachten sein.

14. Evaluierung

Entsprechend Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO wird der Evaluierungsbericht zur Zielerreichungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zum Stichtag 31. Dezember 2021 vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bis zum 30. September 2022 erstellt.

15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 8. Mai 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor