Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger

Antragsberechtigt sind
eingetragene Vereine, die einen entsprechenden Verkehr durchführen (insbesondere zum Zweck der Verkehrsdurchführung gegründete Bürgerbusvereine oder andere mit der Verkehrsdurchführung befasste Vereine);
in Fällen, in denen kein solcher Verein besteht, diejenige Kommune, auf deren Gebiet der Verkehr überwiegend stattfindet, wenn diese entsprechende Ausgaben trägt.