Inhalt

Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Zuwendungen können nur für Investitionen in Landeplätze gewährt werden,
die nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) genehmigt sind,
für die, sofern erforderlich, ein Zeugnis oder eine Freistellung nach § 10a LuftVG erteilt wurde,
deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen bis zu 200 000 Passagiere beträgt,
die allen potenziellen Nutzern offenstehen und
Schwerpunktlandeplätze sind.
2Schwerpunktlandeplätze sind diejenigen Landeplätze, die in der Begründung zum Landesentwicklungsprogramm Bayern als Schwerpunktlandeplätze genannt sind oder als solche in Betracht kommen oder denen eine vergleichbare Bedeutung zukommt.

4.2 

Ist für die Investition die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich, muss dieses unanfechtbar abgeschlossen sein.

4.3 

1Die Zuwendung ist für eventuelle Rückforderungsansprüche dinglich abzusichern; dies gilt nicht, wenn es sich beim Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. 2In Ausnahmefällen kann eine andere Form der Sicherung (zum Beispiel eine selbstschuldnerische Bürgschaft) ausreichend sein.

4.4 

Für die Dauer der Zweckbindung muss der Landeplatz allen potenziellen Nutzern offenstehen.

4.5 

Nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO darf die Zuwendung nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einer deutschen Stelle gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen wurde, erhalten hat oder er einer solchen nachgekommen ist.