Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

3.1 

1Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung. 2Ausnahmsweise kann auch ein Maßnahmeträger, der nicht Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung ist, Zuwendungsempfänger sein, sofern gewährleistet ist, dass auch in diesem Fall die luftrechtlichen Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid erfüllt werden.

3.2 

Ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 18 AGVO scheidet als Zuwendungsempfänger aus.