Inhalt

Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Verfahren

6.1 

1Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Regierung prüft den Förderantrag und erlässt den Zuwendungsbescheid. 3Sie zahlt die Zuwendung aus und prüft die Verwendungsnachweise.

6.2 

1Im Rahmen der Prüfung ist die fachliche Stellungnahme des zuständigen Luftamtes zur Flugplatzanlage sowie zur geplanten Investition einzuholen. 2Vor der Bewilligung der Zuwendung hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr dem Einplanungsvorschlag zuzustimmen.

6.3 

1Sollte vor Erlass des Zuwendungsbescheids mit den Arbeiten für das Vorhaben begonnen werden, muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO ein schriftlicher Antrag vorliegen, der mindestens Angaben
zum Namen und zur Unternehmensgröße des Zuwendungsempfängers,
zur Beschreibung des Vorhabens unter Angabe des Beginns und des Abschlusses,
zum Standort des Vorhabens,
zu den Kosten des Vorhabens und
zu der Art der Beihilfe und der Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung
enthält. 2Daneben ist vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich.

6.4 

Zuwendungen von über 500 000 Euro sind gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO zu veröffentlichen.

6.5 

Für eine mögliche Prüfung der Zuwendung durch die Europäische Kommission sind die entscheidungserheblichen Unterlagen für den Zeitraum bis zehn Jahre nach Außerkrafttreten dieser Richtlinie aufzubewahren.

6.6 

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.