Inhalt

Text gilt ab: 24.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses.

5.3 

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung einschließlich Ausgaben für Planungsleistungen, soweit die Investitionen nach Art und Umfang für den auf dem Landeplatz vorhandenen oder zu erwartenden Flugbetrieb erforderlich sind. 2Planungsleistungen ohne Durchführung der Investition sind nicht zuwendungsfähig.

5.4 

Eine Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei mindestens 25 000 Euro liegen.

5.5 

1Der Fördersatz beträgt in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu dem nach Art. 56a Abs. 13 Buchst. b AGVO zulässigen Prozentsatz erhöht werden.

5.6 

Sofern sich andere öffentliche Stellen an der Förderung des Vorhabens beteiligen, reduziert sich die Förderung des Freistaates entsprechend.