Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.01.2026

3. Beteiligung

Die zuständigen Behörden beteiligen den FLSB im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in luftverkehrsrechtlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Entstehung von Fluglärm haben.