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Inhaltsverzeichnis
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Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung
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1. Bau- und Betriebsgenehmigung (Art. 13 und 14 BayESG, § 2 SeilbV)
2. Genehmigung der technischen Planung (Art. 16 BayESG, § 4 SeilbV)
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3. Betriebseröffnung (Art. 17 BayESG, § 5 SeilbV)
4. Betriebsleitung (Art. 20 BayESG, §§ 6 und 7 SeilbV)
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5. Mitteilungspflicht (Art. 22 BayESG, § 9 SeilbV)
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6. Technische Aufsichtsbehörde (Art. 26 BayESG, § 11 SeilbV)
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7. Anerkannte sachverständige Stellen und weitere Sachverständige
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
SeilbBek
Text gilt ab: 02.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2027
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Helmut Schütz
Ministerialdirektor