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SeilbBek
Text gilt ab: 02.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2027

2.   Genehmigung der technischen Planung (Art. 16 BayESG, § 4 SeilbV)

1Erfordert die Prüfung aller technischen Unterlagen einer Seilbahn und damit die Erstellung des Gutachtens der anerkannten sachverständigen Stelle längere Zeit, so kann auf Antrag für den vorweg geprüften und begutachteten Teil der Seilbahn eine hierauf beschränkte Genehmigung der technischen Planung (Teilplangenehmigung) erteilt werden. 2Die Teilplangenehmigung kann unter den Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG mit einem Auflagenvorbehalt versehen werden.