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SeilbBek
Text gilt ab: 02.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2027

3.   Betriebseröffnung (Art. 17 BayESG, § 5 SeilbV)

3.1  

1Tragende Teile, die nach Beendigung der Bauarbeiten zur Prüfung nicht mehr zugänglich sind, sind vor ihrem Einbau oder Einbetonieren von einer von der technischen Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle auf ihre plan- und fachgerechte Ausführung zu prüfen. 2Hierzu zählen insbesondere verkleidete Träger und Bewehrungen. 3Zum Nachweis der verwendeten Betongüte sind Probewürfel herzustellen; bei Verwendung von Fertigbauteilen ist durch eine Bescheinigung des Betonlieferwerks nachzuweisen, dass das Werk der laufenden Gütekontrolle unterliegt. 4Bei geotechnischen Begutachtungen ist die DIN 4020 in ihrer jeweils geltenden Version zu beachten. 5Mit Ausnahme von Schleppliften werden dabei Seilbahnen nach Punkt 7 beziehungsweise Anhang A mindestens in die geotechnische Kategorie (GK) 2 eingeordnet, sodass eine Begutachtung der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist. 6Das Gutachten kann grundsätzlich und soll in Zweifelsfällen dem BayLfU zur Prüfung vorgelegt werden.

3.2  

Die Zustimmung zur Betriebseröffnung ist der Regierung als höherer Landesplanungsbehörde und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mitzuteilen.