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SeilbBek
Text gilt ab: 02.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2027

1.   Bau- und Betriebsgenehmigung (Art. 13 und 14 BayESG, § 2 SeilbV)

1.1  

1Die Kreisverwaltungsbehörde prüft insbesondere

1.1.1  

den Antrag auf seine Vollständigkeit und veranlasst notwendige Ergänzungen (§ 2 SeilbV);

1.1.2  

die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder seines Vertreters, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen (Art. 13 Abs. 5 Nr. 2 BayESG);

1.1.3  

ob durch den Bestand und den Betrieb der Seilbahn Dritte gefährdet werden können und ob die Betriebssicherheit durch äußere Einwirkungen, zum Beispiel durch andere Verkehrssysteme, Störfallbetriebe, Naturgewalten oder Feuer, beeinträchtigt werden kann;

1.1.4  

ob die Zu- und Abfahrt ausreichend geregelt sowie ausreichende Abstellmöglichkeiten entsprechend Art. 47 BayBO vorhanden sind und ob für die Sicherheit der Fahrgäste im Bereich der Stationen, insbesondere der vor den Stationen wartenden Fahrgäste, ausreichend Vorsorge getroffen ist;

1.1.5  

ob das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, insbesondere ob es einen Eingriff im Sinn des § 14 BNatSchG darstellt, welche Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG erforderlich sind, ob das Vorhaben Auswirkungen auf naturschutzrechtliche Schutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder gesetzlich geschützte Biotope haben kann, und bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden;

1.1.6  

ob das Vorhaben sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 2Soweit öffentliche Belange in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften, etwa in § 35 BauGB oder in § 22 BImSchG normiert sind, bleibt deren Anwendung unberührt. 3Die Berücksichtigung öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG setzt jedoch nicht voraus, dass sie in anderen Rechtsvorschriften normiert sind.

1.2  

1Sobald die Kreisverwaltungsbehörde Kenntnis von einem Vorhaben erlangt hat, informiert sie die höhere Landesplanungsbehörde (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayLplG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über die Mitteilung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz). 2Auf Art. 24 bis 28 BayLplG wird hingewiesen.

1.3  

Als anzuhörende Behörden und Stellen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayESG kommen insbesondere in Betracht

1.3.1  

die technische Aufsichtsbehörde für Seilbahnen (vgl. Nr. 7), das Bayerische Landesamt für Umwelt (BayLfU), die Straßenbauverwaltungen, das Amt für Landwirtschaft und Forsten, das Wasserwirtschaftsamt, das Gewerbeaufsichtsamt, die durch das Vorhaben räumlich berührten Energieversorgungs- und Verkehrsunternehmen, das Landesamt für Denkmalpflege, die Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie die Gemeinden und Landkreise;

1.3.2  

die Regierung als höhere Landesplanungsbehörde und Luftfahrtbehörde;

1.3.3  

die für den jeweiligen Betreiber der Seilbahn zuständige Berufsgenossenschaft zu Fragen des Arbeitsschutzes.

1.4  

1Bei Vorhaben in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten bedarf die Bau- und Betriebsgenehmigung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 und des Art. 56 Satz 3 BayNatSchG des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde. 2Auf die Ersetzungswirkung ist hinzuweisen (Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG). 3In Natura 2000-Gebieten ist gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG im Benehmen mit der nach Art. 22 Abs. 4 BayNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen; eine Zulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG setzt das Einvernehmen der nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde voraus. 4Im Übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 BayNatSchG und § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG.

1.5  

Bei Kreuzungen mit anderen Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Einvernehmen mit den Betroffenen festzusetzen.

1.6  

Die Kreisverwaltungsbehörde übersendet einen Abdruck des Genehmigungsbescheids dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesplanung und Energie, dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, der Regierung, der technischen Aufsichtsbehörde und den gemäß § 2 Abs. 5 SeilbV beteiligten Kreisverwaltungsbehörden.

1.7  

1Die Behörden und Stellen sind in dem Umfang zu hören, in dem sie in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich berührt werden. 2Geht dem Genehmigungsverfahren nach Art. 14 BayESG ein Raumordnungsverfahren gemäß die Art. 21 und 22 BayLplG voraus, so kann die Anhörung von Behörden und Stellen, die bereits im Raumordnungsverfahren Stellung genommen haben, entfallen.

1.8  

1Eine Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird durch die Bau- und Betriebsgenehmigung nur ersetzt, wenn sich dies aus dem jeweiligen Fachrecht ergibt. 2Nebenbestimmungen zur Bau- und Betriebsgenehmigung sind nur nach Maßgabe des Art. 36 BayVwVfG zulässig; sie müssen daher dem Zweck dienen, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Bau- und Betriebsgenehmigung erfüllt werden. 3In der Bau- und Betriebsgenehmigung kann darauf hingewiesen werden, dass weitere Auflagen und Bedingungen im Rahmen der zusätzlich erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen zu erwarten sind. 4Da die Bau- und Betriebsgenehmigung nur öffentlich-rechtliche Beziehungen regelt, kann sie über privatrechtliche Fragen nicht entscheiden, etwa private Nutzungsrechte an den durch die Anlage in Anspruch genommenen Grundstücken, die Kostendeckung für Ersatzanlagen wie neue Holzlagerplätze, Holzabfuhrwege, Wildfütterungen usw.

1.9  

1Sofern eine Seilbahn in ein noch nicht erschlossenes Gebiet geführt werden soll, setzt die Genehmigung voraus, dass die Erschließung vor Eröffnung des Betriebes rechtlich und tatsächlich gesichert ist; eventuelle erforderliche Zusagen Dritter müssen dazu vorgelegt werden. 2Ergeht die Genehmigung in sachlich besonders gerechtfertigten Fällen schon vor Erfüllung dieser Voraussetzungen, ist die Erschließung durch geeignete Nebenbestimmungen zu sichern.

1.10  

1Der Bau oder Betrieb einer Seilbahn wird dauernd eingestellt (Art. 13 Abs. 7 BayESG), wenn der Berechtigte zu erkennen gegeben hat, dass er von der Bau- und Betriebsgenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will. 2Von einer dauerhaften Einstellung des Baus einer Seilbahn ist in der Regel auszugehen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen wird. 3Dies gilt entsprechend, wenn der Betrieb nicht aufgenommen oder unterbrochen wird, ohne dass hierfür erkennbar äußere Umstände, zum Beispiel die Witterung, ausschlaggebend sind.

1.11  

1Bei der Anordnung der Beseitigung einer Seilbahn nach Art. 28 Abs. 2 BayESG ist öffentlichen Interessen und schutzwürdigen Belangen Dritter Rechnung zu tragen. 2Insbesondere ist von der Verpflichtung zum vollständigen Rückbau abzusehen, wenn Belange des Naturschutzes entgegenstehen. 3Die Wahl des Maßnahmeadressaten richtet sich nach Art. 9 LStVG in Verbindung mit den allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen.

1.12  

Erlischt die Bau- und Betriebsgenehmigung einer Seilbahn, sind die in Nr. 1.6 genannten Stellen durch die Kreisverwaltungsbehörde schriftlich davon zu unterrichten.