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SeilbBek
Text gilt ab: 02.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2027

4.   Betriebsleitung (Art. 20 BayESG, §§ 6 und 7 SeilbV)

Das zur Prüfung der Zuverlässigkeit der vorgeschlagenen Person gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 SeilbV vorzulegende Führungszeugnis ist aktuell, wenn es nicht älter als drei Monate ist.