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SeilbBek
Text gilt ab: 02.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2027

6.   Technische Aufsichtsbehörde (Art. 26 BayESG, § 11 SeilbV)

6.1  

Die technische Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die erforderlichen technischen Prüfungen rechtzeitig durchgeführt, die Betriebs- und Prüfungsberichte fristgemäß vorgelegt und etwaige Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln frist- und fachgerecht vollzogen werden.

6.2  

1Die technische Aufsichtsbehörde verständigt die gemäß § 2 Abs. 5 SeilbV beteiligten Kreisverwaltungsbehörden über etwaige aufsichtliche Anordnungen durch Abdruck. 2Die beteiligten Kreisverwaltungsbehörden teilen der technischen Aufsichtsbehörde ihnen bekanntwerdende Mängel und Verstöße mit.