Inhalt
6.
Technische Aufsichtsbehörde (Art. 26 BayESG, § 11 SeilbV)
6.1
Die technische Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die erforderlichen technischen Prüfungen rechtzeitig durchgeführt, die Betriebs- und Prüfungsberichte fristgemäß vorgelegt und etwaige Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln frist- und fachgerecht vollzogen werden.
6.2
1Die technische Aufsichtsbehörde verständigt die gemäß § 2 Abs. 5 SeilbV beteiligten Kreisverwaltungsbehörden über etwaige aufsichtliche Anordnungen durch Abdruck. 2Die beteiligten Kreisverwaltungsbehörden teilen der technischen Aufsichtsbehörde ihnen bekanntwerdende Mängel und Verstöße mit.