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SeilbBek
Text gilt ab: 02.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2027

7.   Anerkannte sachverständige Stellen und weitere Sachverständige

7.1  

1Die anerkannten sachverständigen Stellen im Sinn der Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 26 Abs. 4 BayESG können sich bei ihren Untersuchungen weiterer Sachverständiger zur Unterstützung bedienen. 2Dabei obliegt die Gesamtverantwortung der anerkannten sachverständigen Stelle.

7.2  

Als weitere Sachverständige kommen insbesondere in Betracht:

7.2.1  

Die Deutsche Montan Technologie GmbH & Co. KG für die Prüfung und Begutachtung von Seilen für Seilbahnen;

7.2.2  

die Prüfsachverständigen für Brandschutz im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) für die Prüfung und Begutachtung von Konzepten für den vorbeugenden Brandschutz einschließlich deren Umsetzung;

7.2.3  

die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der PrüfVBau für die Prüfung der statischen Berechnungen und Ausführungspläne einschließlich deren Umsetzung für die bautechnischen Anlagenbestandteile.

7.3  

1Die nach § 12 SeilbV anerkannten sachverständigenden Stellen fertigen über das Ergebnis ihrer Prüfung eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG. 2Die Prüfbescheinigung soll mindestens die in Anlage 2 vorgesehenen Angaben enthalten.