Inhalt
5.
Mitteilungspflicht (Art. 22 BayESG, § 9 SeilbV)
5.1
Bei allen Seilbahnen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BayESG ist ein Betriebsbuch zu führen und mindestens drei Jahre nach Ende des Berichtsjahres aufzubewahren.
5.2
Die Halbjahresberichte (§ 9 SeilbV) sind nach dem Muster der Anlage 1 anzufertigen.