Inhalt

SeilbBek
Text gilt ab: 02.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2027

5.   Mitteilungspflicht (Art. 22 BayESG, § 9 SeilbV)

5.1  

Bei allen Seilbahnen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BayESG ist ein Betriebsbuch zu führen und mindestens drei Jahre nach Ende des Berichtsjahres aufzubewahren.

5.2  

Die Halbjahresberichte (§ 9 SeilbV) sind nach dem Muster der Anlage 1 anzufertigen.