RZCIPNE
Text gilt ab: 22.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
932-B
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Reaktivierung von nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturen in Bayern aus Mitteln des Corona-Investitionsprogramms
(RZCIPNE)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 24. August 2022, Az. 53-3534.1-3-1
(BayMBl. Nr. 530)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Reaktivierung von nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturen in Bayern aus Mitteln des Corona-Investitionsprogramms (RZCIPNE) vom 24. August 2022 (BayMBl. Nr. 530)
Anlagen
Anlage 1:
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Auflistung typischer Eisenbahnbetriebsanlagen
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Anlage 2:
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Muster Zuwendungsantrag
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Anlage 3:
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Erklärung subventionserhebliche Angaben
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Anlage 4:
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De-minimis-Erklärung
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1Der Freistaat Bayern gewährt in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus dem Corona-Investitionsprogramm für Maßnahmen bezüglich nichtbundeseigener Eisenbahninfrastrukturen in Bayern, insbesondere Ersatzinvestitionen zur Erhaltung der Betriebsanlagen, sowie weitere Maßnahmen zur verstärkten Reaktivierung von Eisenbahninfrastruktur einschließlich der Wiederaufnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) vor allem im ländlichen Raum. 2Für die Förderung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO). 3Bei der Förderung von Maßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen in Binnenhäfen findet außerdem die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. 4Für Maßnahmen an Betriebsanlagen für ausschließlich nichtöffentlichen Verkehr (Werksbahnen) findet zudem die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (Allgemeine De-minimis-Beihilfen) Anwendung. 5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.