Inhalt

RZCIPNE
Text gilt ab: 22.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

3. Zuwendungsempfänger

3.1 

Zuwendungsberechtigt ist, wer als Eigentümer einer nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur oder als deren Betreiber (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) zur Durchführung der Maßnahme berechtigt ist.

3.2 

Nicht zuwendungsberechtigt sind erwerbswirtschaftliche Unternehmen, die sich mehrheitlich in der Hand des Freistaats Bayern befinden.