Inhalt
8. Zuwendungsbescheid, Nebenbestimmungen
8.1
Die Regierung erteilt den Zuwendungsbescheid, sobald sie hierzu vom StMB ermächtigt wird.
8.2 Inhalt des Zuwendungsbescheides
8.2.1
1Bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Zuwendungsbescheid der Prozentsatz und der Höchstbetrag der Zuwendung anzugeben. 2Abweichend vom Antrag als nicht zuwendungsfähig gewertete Ausgaben sind darzulegen.
8.2.2
Die für den Zuwendungsempfänger einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) werden im Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärt.
8.2.3
Im Zuwendungsbescheid wird der 29. Dezember 2023 als letztmöglicher Tag für die Auszahlung von Fördermitteln festgelegt.
8.2.4
Bei geeigneten Projekten können Nebenbestimmungen hinsichtlich einer angemessenen Darstellung der Förderung durch den Freistaat Bayern auferlegt werden.
8.3 Zweckbindungsfristen
8.3.1
Bei Ersatzinvestitionen und Änderungen von Bahnübergängen ist der Zuwendungsempfänger dazu zu verpflichten, die geförderte Betriebsanlage für einen Zeitraum von
- –
zehn Jahren bei Wartehäuschen,
- –
15 Jahren bei technischen Anlagen mit Rechnertechnik,
- –
im Übrigen 25 Jahren
zweckentsprechend zu erhalten (Zweckbindungsfrist).
8.3.2
1Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Fertigstellung der Betriebsanlage. 2Für die Zeit, in der die Betriebsanlage beziehungsweise der Schienenweg nicht zweckentsprechend genutzt wird oder werden kann, ist eine Verpflichtung zur anteiligen Rückerstattung der Zuwendung aufzuerlegen.
8.3.3
1Bei Vorhaben, die vom Bund nach dem SGFFG gefördert werden, sind hinsichtlich der Zweckbindungsfrist, der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten sowie etwaiger Nebenbestimmungen die entsprechenden Regelungen des Bewilligungsbescheides des Eisenbahn-Bundesamtes in den Zuwendungsbescheid für die Ko-Förderung zu übernehmen. 2Der Zuwendungsbescheid kann erst erteilt werden, wenn der Bewilligungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes erteilt wurde. 3Der Verwendungsnachweis soll auf dem geprüften Verwendungsnachweis des Eisenbahn-Bundesamtes aufbauen; Doppelprüfungen sollen vermieden werden.