Inhalt
7. Antragsbearbeitung
7.1
Die Regierung prüft eingehende Zuwendungsanträge darauf, ob die Maßnahme grundsätzlich zuwendungsfähig ist und leitet entsprechende Anträge und Erläuterungsberichte zum Zwecke der Budgetplanung elektronisch an das StMB.
7.2
Maßnahmen, für die nach dem 31. Oktober 2022 ein Zuwendungsantrag bei der Regierung eingeht, werden grundsätzlich nachrangig gefördert.
7.3
Maßnahmen bezüglich der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (Werksbahnen) im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) werden nachrangig zu Maßnahmen bezüglich Eisenbahninfrastrukturen des öffentlichen Verkehrs gefördert.