Inhalt
6. Antrag auf Gewährung von Zuwendungen
6.1
1Anträge auf Gewährung von Zuwendungen (Muster in Anlage 2) sollen bis zum 31. Oktober 2022 bei der Regierung gestellt werden, in deren Bezirk die antragsgegenständlichen Schienenwege alleine oder überwiegend liegen oder liegen sollen. 2Dem Antrag muss ein Erläuterungsbericht beiliegen mit Angaben
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zu Art und Örtlichkeit der Eisenbahninfrastruktur, für die eine Förderung beantragt wird;
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zu den geplanten Maßnahmen und ihrem Zweck;
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zur Eigentümerstruktur des Antragstellers und seiner privatrechtlichen Befugnis zum Durchführen der Maßnahme;
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zu den planungsrechtlichen Verhältnissen, insbesondere ob eine Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG (Planfeststellung, Plangenehmigung) erforderlich ist oder nicht;
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zu der für die antragsgegenständliche Eisenbahninfrastruktur zuständige Eisenbahnaufsichts- und Planfeststellungsbehörde.
3Bei Anträgen auf Zuwendungen für Ersatzinvestitionen sind im Erläuterungsbericht Angaben zu machen über den Zeitpunkt, an dem letztmals gleichartige Maßnahmen an den antragsgegenständlichen Betriebsanlagen durchgeführt wurden.
6.2
Folgende weitere Unterlagen sind dem Antrag beizufügen oder nachzureichen:
6.2.1
Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen (Anlage 3).
6.2.2
Bei Anträgen auf De-minimis-Beihilfen eine Erklärung des Antragstellers (Anlage 4).
6.2.3
Kostenschätzung/Kostenberechnung mit Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.2.4
Bei Ersatzinvestitionen an Schienenwegen mit Güterfernverkehr eine Kopie des Antrags beim Eisenbahn-Bundesamt auf Förderung der Maßnahme nach dem SGFFG sowie der dazu ergangene Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes.
6.3
Die Bewilligungsbehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern, insbesondere Pläne, Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse und so weiter die eine Beurteilung von Baumaßnahme ermöglichen.