Inhalt

RZCIPNE
Text gilt ab: 22.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

5.2.1 

Bei Ersatzinvestitionen nach Nr. 2.1.1 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig.

5.2.1.1 Baukosten

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Bau und die Beschaffung von Betriebsanlagen. 2Hierzu zählen auch Ausgaben für:
Sicherungsposten,
planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen,
vorübergehend für den Zeitraum der Baudurchführung errichtete Anlagen und Wege,
Wiederherstellungsarbeiten im notwendigen Umfang,
Eigenregieleistungen, die für eine Ausschreibung nicht geeignet sind oder in sicherheitsrelevante Bereiche eingreifen; sie sind nach der Leistungskostenvorschrift zu berechnen.

5.2.1.2 Baunebenkosten

Hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Baunebenkosten gilt Abschnitt 6.2.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV) entsprechend.

5.2.1.3 Planungskosten

1Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI, außerdem für
Vermessungsarbeiten,
Baugrunduntersuchungen während der Baudurchführung,
Baustoffprüfungen,
erforderliche Gutachten, Messungen, Untersuchungen und Überprüfungen,
die einem Dritten durch Verlegung, Änderung oder Erneuerung seiner Anlagen im Zuge einer nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahme zu ersetzenden Aufwendungen für Ingenieurleistungen (zum Beispiel für Planung, Bauleitung und Abrechnung).
2Planungskosten sind zuwendungsfähig, soweit sie 15 % der Baukosten nicht übersteigen.

5.2.2 

Bei Änderungen an Bahnübergängen (Nr. 2.1.2) sind die von der Eisenbahn zu tragenden Anteile an der Kostenmasse gemäß der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, 1. EKrV) zuwendungsfähig.

5.2.3 

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 sind die Ausgaben für die Anfertigung der Studien und Untersuchungen zuwendungsfähig.

5.2.4 

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 sind die Planungskosten bis zur Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI) zuwendungsfähig.

5.2.5 

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
Grunderwerb, soweit nicht zur Kostenmasse gemäß 1. EKrV gehörend,
Ablösebeträge für Unterhaltsmehrkosten,
Bauleistungen für Anlagen, die keine Betriebsanlagen der Eisenbahn sind,
die Anschaffung von Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten,
die Durchführung von Genehmigungsverfahren und behördliche Gebühren,
künstlerische Ausgestaltungen,
Finanzierungskosten und
Ausgaben, die ein anderer als der Vorhabensträger zu tragen verpflichtet ist.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 

Soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt ist, kann für Zuwendungen zu Ersatzinvestitionen und zu Änderungen an Bahnübergängen ein Fördersatz von bis zu 80 % bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt werden.

5.3.2 

1Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 und Nr. 2.1.4 beträgt der Fördersatz bis zu 50 %. 2Betreffen diese Maßnahmen Infrastrukturen für den SPNV, kann der Fördersatz nach Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) bis zu 90 % betragen.

5.3.3 

1Bei Maßnahmen an Betriebsanlagen für den öffentlichen Eisenbahnverkehr in Binnenhäfen ist Artikel 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. 2Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % und der Höchstbetrag der Zuwendung 2 Millionen Euro, auch bei Mehrfachförderung.

5.3.4 

Maßnahmen an Betriebsanlagen für den nichtöffentlichen Eisenbahnverkehr (Werksbahnen) können nur bis zum Erreichen der zulässigen Höchstförderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020, gefördert werden (Allgemeine De-minimis-Beihilfen).

5.4 Mehrfachförderung

5.4.1 

Fördern mehrere Zuwendungsgeber die gleiche Ersatzinvestition oder die gleiche Änderung eines Bahnübergangs, kann eine Zuwendung bis zum Erreichen von 80 % Gesamtförderquote bewilligt werden.

5.4.2 

Für Ersatzinvestitionen, die dem Grunde nach förderfähig sind nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG), gilt Folgendes:

5.4.2.1 

Für Ersatzinvestitionen, die vom Bund nach dem SGFFG gefördert werden, kann eine ergänzende Landesförderung bis zum Erreichen einer Gesamtförderung von 80 % der gemäß SGFFG zuwendungsfähigen Bau- und Planungskosten gewährt werden (Ko-Förderung).

5.4.2.2 

1Ausnahmsweise kann eine alleinige Förderung für Ersatzinvestitionen nach dieser Richtlinie mit bis zu 80 % Fördersatz gewährt werden, wenn eine beantragte SGFFG-Förderung vom Bund für die aktuelle Förderperiode wegen erschöpfter Haushaltsmittel nicht bewilligt wurde und ein Maßnahmenaufschub bis in die folgende SGFFG-Förderperiode zur Folge hat, dass ein tatsächlich vorhandener Schienengüterfernverkehr auf der gegenständlichen Eisenbahninfrastruktur nicht mehr durchgeführt werden kann. 2Förderfähig sind in diesen Fällen nur Maßnahmen, die unbedingt zum Erhalt der Befahrbarkeit der Schienenwege notwendig sind.