Inhalt
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähig sind Maßnahmen an oder bezüglich nichtbundeseigener Eisenbahninfrastruktur, soweit sich die gegenständlichen Betriebsanlagen im Freistaat Bayern befinden.
4.2
1Bei Ersatzinvestitionen in Streckensicherungssysteme werden die Zugsicherungssysteme PZB 90 oder European Train Control System (ETCS) gefördert. 2Geförderte Streckensicherungssysteme des Standards PZB 90 müssen so konzipiert sein, dass sie auf den Standard ETCS nach- beziehungsweise umgerüstet werden können. 3Es dürfen keine fahrzeugseitigen Geräte eines anderen Zugsicherungsstandards als ETCS oder PZB 90 für den Netzzugang erforderlich sein. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für isolierte Schienennetze (Insellagen).
4.3
1Bei Ersatzinvestitionen in Zugfunkanlagen muss die betriebliche Kommunikation zwischen Triebfahrzeugführer und sonstigen Teilnehmern mittels fahrzeugseitiger Zugfunkgeräte des europäischen Standards „GSM-R“ oder dessen Nachfolger (FRMCS) möglich sein, das heißt es dürfen keine fahrzeugseitigen Geräte eines anderen Funkstandards für den Netzzugang erforderlich sein. 2Dies gilt nicht für isolierte Schienennetze (Insellagen).
4.4
Förderungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Kosten für die gesamte Maßnahme folgende Bagatellgrenzen übersteigen:
- –
25 000 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 und 2.1.4,
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50 000 Euro bei sonstigen Maßnahmen.