Inhalt

RZCIPNE
Text gilt ab: 22.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Gefördert werden können:

2.1.1 

1Investive Maßnahmen zur Erhaltung vorhandener Betriebsanlagen (Ersatzinvestitionen) einschließlich ihrer Planung. 2Beispiele für typische Betriebsanlagen enthält Anlage 1. 3Bei einer Ersatzinvestition wird eine technisch abgängige Betriebsanlage durch eine neue mit gleicher oder ähnlicher Funktion bei Anpassung an den technischen Fortschritt ersetzt. 4Ersatzinvestitionen sind in der Regel durch ihre bilanzielle Aktivierungsfähigkeit gekennzeichnet. 5Dabei gilt Folgendes:
a)
Sofern die geförderte Maßnahme aktiviert wird, haben Antragsteller die Aktivierung zu versichern.
b)
Sofern die zur Förderung beantragte Maßnahme nicht aktiviert wird, haben bilanzierungspflichtige Antragsteller eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Aktivierungsfähigkeit vorzulegen.
c)
Nicht bilanzierungspflichtige Antragsteller können eine Bestätigung gemäß Buchst. b vorlegen. Andernfalls entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall darüber, ob eine Ersatzinvestition vorliegt.
6Eine Ersatzinvestition liegt auch vor, wenn seit Durchführung der letzten gleichartigen Maßnahme die in Nr. 8.3.1 genannten Zeiträume verstrichen sind.

2.1.2 

Änderungen an Bahnübergängen mit öffentlichen Straßen und Wegen nach § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz.

2.1.3 

Machbarkeitsstudien und Nutzen-Kosten-Untersuchungen (NKU), insbesondere standardisierte Bewertungen, als Grundlage für eine Entscheidung über die Realisierung oder Förderung von Maßnahmen.

2.1.4 

Planungsleistungen bis zur Genehmigungsplanung für Neu- und Ausbaumaßnahmen (Planungsvorrat).

2.2 

Nicht gefördert werden
laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Erhaltungsmaßnahmen an höhengleichen Eisenbahnkreuzungen mit öffentlichen Straßen und Wegen (Bahnübergänge) nach § 14 Eisenbahnkreuzungsgesetz.
Maßnahmen an Bahnübergängen mit nichtöffentlichen Straßen und Wegen.
Maßnahmen zur Beseitigung von witterungsbedingten Schäden an Betriebsanlagen.
Maßnahmen, die bei einer Realisierung zu einer Verschlechterung der Betriebs- oder Verkehrsverhältnisse oder der Barrierefreiheit führen.