Inhalt

RZCIPNE
Text gilt ab: 22.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

1. Zweck der Förderung

1Zur Reaktivierung, Modernisierung und Erhaltung von Infrastruktur für den Eisenbahnverkehr fördert der Freistaat Bayern Maßnahmen an und bezüglich Schienenwegen, die sich nicht im Eigentum des Bundes befinden. 2Mit der Förderung werden Anreize für zukunftsgerichtete Maßnahmen der Betreiber von Schienenwegen gesetzt und damit ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des klimafreundlichen Eisenbahnverkehrs in Bayern geleistet.