Inhalt

Text gilt ab: 07.06.2023

4.   Hinweise

4.1  

Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils der dem Bauvertrag zugrundeliegende Stand der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

4.2  

1Bei den RiZ-ING Bösch 1 und Bösch 2 handelt es sich bei den Angaben zur Anzahl der Treppen um die Mindestanzahl, die nur in Sonderfällen, zum Beispiel wegen baulichen oder topografischen Bedingungen, angewendet werden soll. 2Der Regelfall sind vier Treppen, insbesondere bei Flügel- beziehungsweise Widerlagerhöhen ab 2,50 m.

4.3  

1Bei den Geländern mit Drahtgitterfüllung gemäß RiZ-ING Gel 6 wurde in Anpassung an die ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 9, Tabelle 6.9.1 der lichte Abstand zwischen Fußholm und Gesims auf 50 – 120 mm vergrößert. 2Aus gestalterischen Gründen und sofern das Geländer zugleich als Schneeauffanggitter dient, wird empfohlen, den Abstand vertraglich auf 50 mm zu begrenzen.