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Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Förderung von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI
Vorbemerkung
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1. Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 80 bis 82 AVSG)
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2. Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 1 bis 6 AVSG (§§ 83 bis 85 AVSG)
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3. Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger (§§ 86 bis 88 AVSG)
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4. Förderung von Modellvorhaben (§§ 89 bis 91 AVSG)
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5. Förderung der Selbsthilfe (§§ 92 und 93 AVSG)
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6. Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 9 AVSG (§§ 83 bis 85 AVSG)
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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Ruth Nowak
Ministerialdirektorin