Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Förderung der Selbsthilfe (§§ 92 und 93 AVSG)

5.1   Zweck der Förderung

Nr. 3.1 gilt entsprechend.

5.2   Höhe der Förderung

1Die Einzelförderhöhe setzt sich aus den Anteilen von Land sowie sozialer und privater Pflegeversicherung zusammen und beträgt insgesamt für:
a)
Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung je Treffen (bei mindestens acht Treffen, für maximal zwölf Treffen jährlich) bis zu
40,00 Euro
b)
Selbsthilfeorganisationen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist, bis zu
4 000,00 Euro
c)
Selbsthilfekontaktstellen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist, bis zu
4 000,00 Euro
2Hinsichtlich der Förderhöhe für Selbsthilfegruppen gilt Nr. 2.3.3 entsprechend. 3Die Ausführungen zu Nr. 2.3.2.1 Satz 2 und Nr. 2.3.4 gelten entsprechend.

5.3   Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Ausführungen zu den Nrn. 2.4 bis 2.6 gelten entsprechend.

5.4   Nachweis und Prüfung der Verwendung

Die Ausführungen zu Nr. 2.7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Vorlage eines Sachberichts, je nach konkretem Angebot, die in Nrn. 5.4.1 bis 5.4.3 genannten Nachweise zu führen sind.

5.4.1   Bei Selbsthilfegruppen im Sinne des § 92 Satz 1 AVSG

Der Antragsteller bestätigt die Anzahl der Treffen.

5.4.2   Bei Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen im Sinne von § 92 Satz 1 AVSG

1Es ist nachzuweisen, dass eine geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. 2Der Träger bestätigt, dass im geförderten Umfang ausschließlich Aufgaben im Sinne des Zwecks der Förderung wahrgenommen wurden.

5.4.3   Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 93 Abs. 2 AVSG

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten), den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmenden. 2Die Teilnehmerlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.