Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Förderung von Modellvorhaben (§§ 89 bis 91 AVSG)

4.1   Zweck und Gegenstand der Förderung

1Zweck der Förderung ist es, Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung auszuschöpfen und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation zu erproben. 2Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen. 3Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenziell Erkrankter anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.

4.2   Förderverfahren

4.2.1   Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung

Die Ausführungen zu Nr. 2.3.2.1 Satz 2 und Nr. 2.9 gelten entsprechend.

4.2.2   Antragstellung

1Der Träger reicht den Antrag (Modellkonzeption, Ausgaben- und Finanzierungsplan) bei der nach § 91 Abs. 1 AVSG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde ein. 2Diese überprüft den Antrag und entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses.

4.2.3   Zur Information durch die zuständige Behörde

Die nach § 91 Abs. 1 AVSG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft.