Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger (§§ 86 bis 88 AVSG)

3.1   Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung ist es, alternative Unterstützungsangebote für die häusliche Versorgung zu schaffen oder auszubauen, um die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zu verbessern sowie häusliche Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen. 2Nr. 2.2.1 gilt entsprechend.

3.2   Gegenstand der Förderung

3.2.1   Begriff der Sorgenetzwerke, § 87 Satz 1 Nr. 1 AVSG

1Der Begriff des „Sorgenetzwerks“ versteht sich als Oberbegriff für verschiedene ehrenamtliche Gruppenangebote, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 2Auch Demenzpatinnen und Demenzpaten sowie internationale Angehörigentutorinnen bzw. internationale Angehörigentutoren fallen unter den Begriff des Sorgenetzwerks. 3Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten sowie internationale Angehörigentutorinnen bzw. internationale Angehörigentutoren stehen nicht direkt in der Alltagsbegleitung von Menschen mit Demenz.  4Demenzpatinnen und Demenzpaten handeln themen- und quartiersbezogen zur Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer neuen Kultur im Umgang mit Menschen mit Demenz. 5Internationale Angehörigentutorinnen bzw. internationale Angehörigentutoren begleiten ältere unterstützungsbedürftige Menschen mit Migrationshintergrund sowie deren Angehörige. 6Sie übernehmen eine Lotsenfunktion, indem sie betroffene Familien beispielsweise über Angebote informieren und sie zu Behörden begleiten. 7Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten sowie internationale Angehörigentutorinnen bzw. internationale Angehörigentutoren werden durch eine Koordinationskraft geschult und begleitet.

3.2.2   Begriff der weiteren Angebote gemäß § 87 Satz 1 Nr. 3 AVSG

Nach § 87 Satz 1 Nr. 3 AVSG können weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich Tätiger gefördert werden, wie z.B. eine Koordinierungsstelle zur Gewinnung und Begleitung von Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten oder internationaler Angehörigentutorinnen bzw. internationaler Angehörigentutoren.

3.2.3   Versicherungsschutz

Der in § 88 Abs. 1 Satz 2 AVSG genannte Versicherungsschutz bezieht sich auf das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung.

3.2.4   Zur Schulung und Fortbildung ehrenamtlich Tätiger bei Sorgenetzwerken

1Aufgrund der vielfältigen Fördermöglichkeiten im Rahmen des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI sind die Schulungs- und Fortbildungsvoraussetzungen für die Ehrenamtlichen in den Projekten so unterschiedlich, dass einheitlich durchgeführte Schulungen und Fortbildungen keine Fördervoraussetzung sind. 2Es ist jedoch Voraussetzung, dass im Qualitätskonzept eine angemessene und umfassende Schulung und Fortbildung für die Ehrenamtlichen vorgesehen ist und dass Inhalt und Umfang jährlich im Sachbericht dargelegt werden.

3.3   Höhe der Förderung

1Die Förderpauschalen betragen für:
a)
Sorgenetzwerke je Projekt jährlich bis zu
5 000,00 Euro
b)
Schulungen mindestens 30 Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten) – und Fortbildungen – mindestens vier Fortbildungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten) bis zu
25,00 Euro
2Für die Förderung von Angeboten nach § 87 Satz 1 Nr. 1 AVSG gilt Nr. 2.3.2.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese Angebote grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit bis zu 10 000 Euro gefördert werden. 3Die Ausführungen zu Nr. 2.3.2.1 Satz 2 und Nr. 2.3.4 gelten entsprechend.

3.4   Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Ausführungen zu den Nrn. 2.4 und 2.5 gelten entsprechend.

3.5   Auszahlungsverfahren

Die Ausführungen zu Nr. 2.6 gelten entsprechend.

3.6   Nachweis und Prüfung der Verwendung

Die Ausführungen zu Nr. 2.7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Vorlage eines Sachberichts folgende Nachweise zu führen sind:

3.6.1   Bei Sorgenetzwerken im Sinne des § 87 Satz 1 Nr. 1 AVSG

a)
1Es ist nachzuweisen, dass die geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. 2Der Träger bestätigt, dass die Fachkraft im geförderten Umfang ausschließlich im Bereich der geförderten Projekte tätig war.
b)
Der Träger bestätigt die Anzahl der eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.
c)
Der Träger bestätigt die Anzahl der Einsatzstunden sowie ggf. der Veranstaltungen.
1Die volle Förderpauschale für ein Sorgenetzwerk nach Nr. 3.3 Satz 1 Buchst. a kommt in Betracht, soweit die Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Ausschöpfung dieses Betrags nicht als unangemessen hoch erscheinen lässt. 2Als Bewertungskriterien für die in Satz 1 genannte Würdigung kommen insbesondere:
die Anzahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer und deren Einsatzstunden,
das Tätigkeitsspektrum und die zeitliche Beanspruchung der Fachkraft,
die Anzahl und Qualität der Veranstaltungen des Sorgenetzwerks,
Gesamtkosten des Sorgenetzwerks,
die Komplexität, Ausrichtung und Besonderheiten des Sorgenetzwerks in Betracht.

3.6.2   Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 87 Satz 1 Nr. 2 AVSG

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten), den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Anzahl der Teilnehmenden. 2Eine Teilnehmerliste ist der nach § 88 Abs. 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde vorzulegen.