Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 9 AVSG (§§ 83 bis 85 AVSG)

6.1   Zweck und Gegenstand der Förderung

1Die Fachstellen für Demenz und Pflege sind die zentralen Anlaufstellen für alle Fragen rund um die Themen Demenz, Beratung in der Pflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag in Bayern. 2Sie unterstützen den Wissenstransfer und die Vernetzung in diesen Bereichen sowie den weiteren Auf- und Ausbau von Versorgungsstrukturen und Hilfsangeboten für Menschen mit Demenz und Pflegebedarf sowie deren An- und Zugehörige. 3Eine Beratung von Menschen mit Demenz und Pflegebedarf sowie deren An- und Zugehörigen findet nur im Rahmen einer Lotsenfunktion statt.

6.2   Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern

1Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern koordiniert die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege und nimmt die überörtlichen Aufgaben des Tätigkeitsspektrums wahr. 2Sie erarbeitet in Abstimmung mit den Fördergebern die gemeinsamen Leitlinien und das einheitliche Erscheinungsbild der Gesamtstruktur. 3Sie ist Ansprechpartnerin der regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege in allen Fachfragen. 4Die Fachstelle führt im überörtlichen Bereich Fachveranstaltungen, Schulungen, Fortbildungen und Öffentlichkeitsarbeit durch.

6.3   Regionale Fachstellen für Demenz und Pflege

1Die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege nehmen in den Regierungsbezirken die örtlichen Aufgaben des Tätigkeitsspektrums wahr. 2Auf Grundlage der jeweiligen Ist‑Situation beraten und unterstützen sie die Träger beim Aufbau und der Aufrechterhaltung der Angebote. 3Zudem vernetzen sie sich mit den verschiedensten regional tätigen Akteurinnen und Akteuren aus dem Gesundheits-, Pflege- und Altenhilfebereich. 4Die Fachstellen führen Fachveranstaltungen, Schulungen, Fortbildungen und Öffentlichkeitsarbeit durch.

6.4   Förderverfahren

6.4.1   Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung

1Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist auf den Zeitraum der Anerkennung nach § 81 Nr. 9 in Verbindung mit § 82 Abs. 5 AVSG begrenzt. 2Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Personal- und Sachausgaben. 3Der Abruf der Fördermittel und der Nachweis der Verwendung richten sich nach den Grundsätzen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest‑P). 4Die Ausführungen zu Nr. 2.3.2.1 Satz 2 und Nr. 2.9 gelten entsprechend.

6.4.2   Antragstellung

1Der Träger reicht den Antrag (Projektkonzeption, Ausgaben- und Finanzierungsplan) bei der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde ein. 2Diese überprüft den Antrag und entscheidet in Abstimmung mit den Fördergebern.

6.4.3   Zur Information durch die zuständige Behörde

Die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft.