Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 1 bis 6 AVSG (§§ 83 bis 85 AVSG)

2.1   Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung ist es, den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu fördern, wodurch ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige geschaffen werden soll. 2Hierdurch sollen insbesondere
a)
angemessene Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie Teilhabemöglichkeiten und
b)
Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender, insbesondere auch durch Kontaktmöglichkeiten zwischen pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden geschaffen werden.

2.2   Voraussetzungen und Gegenstand der Förderung

2.2.1   Personal- und Sachausgaben

Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachausgaben, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.

2.2.2   Angehörigengruppen

1Als geeignete Fachkraft für die fachliche und psychosoziale Anleitung von Angehörigengruppen kommt insbesondere eine Fachkraft in Betracht, die über die in Nr. 1.2.1.1.1 genannten Qualifikationen verfügt. 2Angehörigengruppen sind im Präsenz- oder Online-Live-Format möglich.

2.3   Art und Umfang der Förderung

2.3.1   Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.3.2   Höhe der Förderung

2.3.2.1   Personal- und Sachausgaben

1Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachausgaben beträgt für:
a)
die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für eine Betreuungsgruppe jährlich pro Treffen (bei mindestens zehn Treffen, für maximal 52 Treffen) bis zu
50,00 Euro
b)
die Koordination, Organisation und kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer einschließlich deren Aufwandsentschädigung, sofern alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer eines Trägers zusammen mindestens 100 Einsatzstunden im Jahr erbracht haben, für jede volle Einsatzstunde einer ehrenamtlichen Helferin und eines ehrenamtlichen Helfers bis zu
2,00 Euro
c)
die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für die qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten jährlich pro Treffen (bei mindestens zehn Treffen, für maximal 52 Treffen) bis zu
35,00 Euro
d)
die Schulung – mindestens 30 Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten) – und Fortbildung – mindestens vier Fortbildungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten) – von mindestens sechs eingesetzten Helferinnen oder Helfern, je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu
25,00 Euro
e)
eine Angehörigengruppe jährlich pro Treffen (bei mindestens sechs Treffen, für maximal zwölf Treffen) bis zu
40,00 Euro
2Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden.

2.3.2.2   Förderhöchstsumme

1Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden, werden grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit 15 000 Euro gefördert. 2Die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis bestimmt gemeinsam mit allen beteiligten Trägern die Auswahl der zu fördernden Projekte, wenn aufgrund beschränkter Haushaltsmittel nicht alle Förderanträge bedient werden können.

2.3.3   Berücksichtigung von Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber

1Betreuungsgruppen, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten und Angehörigengruppen sollen grundsätzlich in Höhe des sich jeweils aus den Nrn. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 ergebenden Pauschalbetrags pro Treffen gefördert werden. 2Dies schließt jedoch nicht aus, dass weitere Zuwendungen, die der Anbieter für sein Angebot bzw. seine Angebote zur Unterstützung im Alltag für denselben Zweck erhält, auf die Förderung anzurechnen sind.

2.3.4   Überschreitung der Förderhöchstgrenze

1Solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind, steht die Überschreitung der Förderhöchstgrenze einer Förderung nicht entgegen. 2Übersteigen die Anträge in einer kreisfreien Gemeinde oder in einem Landkreis diese Grenze, werden die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis von der gemäß § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt.

2.4   Antragsverfahren

1Der Träger reicht den Förderantrag bei der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres ein. 2Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt. 4Bei der Antragstellung sind die bei dieser Behörde erhältlichen Vordrucke zu verwenden. 5Bei bereits in der Förderung befindlichen Trägern reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben werden.

2.5   Bewilligungsverfahren

1Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde nach Eingang des vollständigen Antrags. 2Die Zuwendungsentscheidung kann auch in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts auf Grundlage des zuletzt geprüften Ausgaben- und Finanzierungsplans getroffen werden, dem allerdings zwingend eine abschließende, zweite Entscheidung in einem Schlussbescheid nachfolgen muss.

2.6   Auszahlungsverfahren

1Die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine erste Teilauszahlung bewilligen, die maximal 70 % der bewilligten Zuwendung beträgt. 2Der Restbetrag der bewilligten Zuwendungssumme kann frühestens zum 1. November des Förderjahres angefordert werden.

2.7   Nachweis und Prüfung der Verwendung, § 85 Abs. 3 AVSG

1Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens 1. April des Folgejahres der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde vorzulegen, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt. 2Die bei der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. 3Neben der Vorlage eines Sachberichts sind folgende Nachweise zu führen:

2.7.1   Bei Betreuungsgruppen

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden. 2Die Teilnehmerlisten je Gruppentreffen werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

2.7.2   Bei Begleitung und Vermittlung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern

1Der Träger bestätigt die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung sowie die Anzahl der durch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer erbrachten Einsatzstunden. 2Die Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

2.7.3   Bei der qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten

1Der Träger bestätigt für die jeweilige Tagesbetreuung die fachliche Anleitung, die durchschnittliche Anzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die Anzahl der Treffen sowie die durchschnittliche Anzahl der betreuten Personen. 2Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c AVSG durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige betreut wurden, die keine Angehörigen der Gastgeberin bzw. des Gastgebers sind. 3Die Teilnehmer- und Einsatzlisten je Treffen werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

2.7.4   Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten), den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Anzahl der Teilnehmenden. 2Eine Teilnehmerliste ist der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde vorzulegen.

2.7.5   Bei Angehörigengruppen

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden. 2Die Teilnehmerlisten je Gruppentreffen werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

2.8   Information durch die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde

1Die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft. 2Die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert ferner die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich über die Ausschöpfung der Fördermittel.

2.9   Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung

1Der Träger prüft, ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können und ob Zuschüsse der Kommunen zur Verfügung stehen. 2Soweit Mittel der Arbeitsförderung oder der Kommunen bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land geleisteten Zuschuss gleichgestellt.