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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenHinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Förderung von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI
  • Vorbemerkung
  • Bereich erweitern1. Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 80 bis 82 AVSG)
  • Bereich erweitern2. Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 1 bis 6 AVSG (§§ 83 bis 85 AVSG)
  • Bereich erweitern3. Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger (§§ 86 bis 88 AVSG)
  • Bereich erweitern4. Förderung von Modellvorhaben (§§ 89 bis 91 AVSG)
  • Bereich erweitern5. Förderung der Selbsthilfe (§§ 92 und 93 AVSG)
  • Bereich erweitern6. Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 9 AVSG (§§ 83 bis 85 AVSG)
  • 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • [Schlussformel]

Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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7.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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