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Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze - Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag; Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI
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1. Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 80 bis 82 AVSG)
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2. Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§§ 83 bis 85 AVSG)
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3. Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger (§§ 86 bis 88 AVSG)
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4. Förderung von Modellvorhaben (§§ 89 bis 91 AVSG)
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5. Förderung der Selbsthilfe (§§ 92 und 93 AVSG)
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 31.12.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
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Ruth Nowak
Ministerialdirektorin