Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

Vorbemerkung

1Auf Grundlage des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45b Abs. 4 Satz 2, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 2a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, hat die Staatsregierung in Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (§§ 80 bis 93) AVSG Regelungen zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, zur Förderung von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen sowie zur Förderung der Selbsthilfe in der Pflege erlassen. 2Die Förderung nach den genannten Vorschriften erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.3Auf die Art. 23 und 44 BayHO und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, wird hingewiesen. 4Zu Einzelheiten des Anerkennungs- und Förderverfahrens werden die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen getroffen: