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Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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8113.1-A

Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke
vom 16. Dezember 2021, Az. II4/6438.07-1/160

(BayMBl. Nr. 926)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 16. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 926)

1Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke. 3Leistungen nach dieser Richtlinie werden als freiwillige Förderleistungen des Freistaates Bayern und der Bezirke gewährt. 4Unberührt bleiben alle gesetzlich geregelten Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bis Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). 5Vorrang vor den Leistungen der überregionalen Offenen Behindertenarbeit haben Leistungen gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bis SGB XII, insbesondere die der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Rehabilitationsträger gemäß § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX (zum Beispiel gesetzliche Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und der Inklusionsämter. 6Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit spezifischen Behinderungen dar. 7Das Angebot der Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit wird niedrigschwellig vorgehalten und richtet sich an Menschen, die durch eine spezifische Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind sowie an deren Angehörige. 8Wesentliches Element ist hierbei auch die Unterstützung von Betroffenen durch Betroffene. 9Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen. 10Regionale und überregionale Offene Behindertenarbeit decken unterschiedliche Einzugsbereiche ab: 11Die regionale Offene Behindertenarbeit bezieht sich in der Regel auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, die überregionale Offene Behindertenarbeit auf mindestens eine Planungsregion im Sinne des Landesentwicklungsplanes. 12Begründet sind die Unterschiede vor allem in der Prävalenz (Häufigkeit) der jeweiligen Behinderungen. 13Seltene Behinderungen machen einerseits spezifische Angebote nötig, erlauben aber andererseits auch die Zusammenfassung in größere Regionen. 14Für die regionale Offene Behindertenarbeit werden landesweit gültige Standards im Sinne von Fachkraftquoten festgelegt. 15Die überregionale Offene Behindertenarbeit richtet sich an den spezifischen Bedürfnissen der Versorgung für die entsprechende Behinderung aus. 16Mit Unterstützung der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen. 17Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit tragen mit ihren Angeboten zur Realisierung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei.