Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8113.1-A

Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke
vom 16. Dezember 2021, Az. II4/6438.07-1/160

(BayMBl. Nr. 926)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 16. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 926)

1Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke. 3Leistungen nach dieser Richtlinie werden als freiwillige Förderleistungen des Freistaates Bayern und der Bezirke gewährt. 4Unberührt bleiben alle gesetzlich geregelten Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bis Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). 5Vorrang vor den Leistungen der überregionalen Offenen Behindertenarbeit haben Leistungen gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bis SGB XII, insbesondere die der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Rehabilitationsträger gemäß § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX (zum Beispiel gesetzliche Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und der Inklusionsämter. 6Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit spezifischen Behinderungen dar. 7Das Angebot der Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit wird niedrigschwellig vorgehalten und richtet sich an Menschen, die durch eine spezifische Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind sowie an deren Angehörige. 8Wesentliches Element ist hierbei auch die Unterstützung von Betroffenen durch Betroffene. 9Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen. 10Regionale und überregionale Offene Behindertenarbeit decken unterschiedliche Einzugsbereiche ab: 11Die regionale Offene Behindertenarbeit bezieht sich in der Regel auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, die überregionale Offene Behindertenarbeit auf mindestens eine Planungsregion im Sinne des Landesentwicklungsplanes. 12Begründet sind die Unterschiede vor allem in der Prävalenz (Häufigkeit) der jeweiligen Behinderungen. 13Seltene Behinderungen machen einerseits spezifische Angebote nötig, erlauben aber andererseits auch die Zusammenfassung in größere Regionen. 14Für die regionale Offene Behindertenarbeit werden landesweit gültige Standards im Sinne von Fachkraftquoten festgelegt. 15Die überregionale Offene Behindertenarbeit richtet sich an den spezifischen Bedürfnissen der Versorgung für die entsprechende Behinderung aus. 16Mit Unterstützung der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen. 17Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit tragen mit ihren Angeboten zur Realisierung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei.

1. Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige Angebote zur Sicherung der Teilhabe für den oben genannten Personenkreis mit seinen spezifischen Bedürfnissen zu gewährleisten. 2Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, eine bayernweit flächendeckende Beratung und Unterstützung der Menschen mit einer spezifischen Behinderung und ihrer Angehörigen sicherzustellen. 3Die Dienste sollen insbesondere als Wissens- und Informationsplattformen für alle Bedürfnisse, die sich aus der spezifischen Behinderung ergeben, fungieren und die Aufgaben gemäß Nr. 5 erfüllen. 4Die Umsetzung der Aufgaben wird über die jährliche Erhebung im Rahmen der digitalen Jahresstatistik dargestellt und evaluiert.

2. Gegenstand der Förderung

Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 5.1 beschriebenen Aufgaben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 

1Gefördert werden können Dienste, die
sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinne der UN-BRK richten, von der in der Regel mindestens 1 % der Bevölkerung betroffen ist,
die selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern im Sinne des Art. 19 UN-BRK,
spezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen der Leistungsträger nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind,
Angebote vorhalten, die über die Selbsthilfe hinausgehen,
mindestens eine Planungsregion im Sinne des Landesentwicklungsplanes versorgen und
die Aufgaben gemäß Nr. 5 erfüllen.
2Dienste, die seit 2010 mit Bestandsschutz gefördert werden, haben weiterhin Bestand.

3.2 

1Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Nr. 5 geeignet sein. 2Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder Bachelorabschluss Sozialpädagogik/Soziale Arbeit und nach vorheriger Zustimmung auch Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss. 3Sonstige Fachkräfte sind insbesondere Erzieherinnen und Erzieher und Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. 4Fachkräfte und sonstige Fachkräfte können in begründeten Fällen auch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe sein. 5Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie den Einzugsbereich und die Finanzierung des Dienstes ist Einvernehmen zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband oder Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern herbeizuführen.

4. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände) sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten (Landesverbände) sowie sonstige Träger der Offenen Behindertenarbeit, sofern sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind. 2Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.

5. Aufgaben der überregionalen Dienste

5.1 

1Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit erfüllen in ihrem Einzugsbereich entsprechend ihrer Personalausstattung die in der Anlage 1 näher definierten Aufgaben:
a)
allgemeine Beratung;
b)
Informations- und Bildungsangebote;
c)
Öffentlichkeitsarbeit;
d)
Einbindung in und Aufbau von Netzwerken;
e)
fachliche Leitung des Dienstes.
2Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden:
a)
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b)
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
c)
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen; soweit sie nicht von der Richtlinie der Bayerischen Bezirke zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen) vom 17. März 2017 abgedeckt sind.

5.2 

1Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung dieser Aufgaben bieten. 2Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen.

5.3 

Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (zum Beispiel Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung), hat zur Vermeidung von Doppelstrukturen von diesen Beratungsstellen zu erfolgen, in enger Abstimmung mit den Diensten der überregionalen Offenen Behindertenarbeit bei behinderungsspezifischen Fragestellungen.

5.4 

1Zielvereinbarungs- oder Qualitätsgespräche können zwischen Vertretern und Vertreterinnen des Dienstes und des Bezirks zum fachlichen Austausch und der inhaltlichen Konkretisierung des Aufgabenspektrums geführt werden. 2Vertreter und Vertreterinnen des Spitzenverbandes oder Landesverbandes werden auf Wunsch beteiligt. 3Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. 4Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden. 5Die Leistungen der Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit sollen in barrierefreien und zentral gelegenen Räumlichkeiten erbracht werden.

6. Art und Umfang der Förderung

6.1 

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt.

6.2 

1Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Ausgaben für das vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als erforderlich anerkannte Personal, die Sachausgaben, die Fahrtkosten sowie die Ausgaben für die Erstausstattung. 2Das notwendige Personal besteht in der Regel aus Fachkräften, Verwaltungskräften und bei Bedarf aus Durchführungs- und Hilfskräften.

6.2.1 

Zuwendungsfähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalausgaben für die bewilligten Fachkräfte.

6.2.2 

Für die Bezirke sind neben den bewilligten Fachkräften auch die Ausgaben für Verwaltungskräfte, die Sachausgaben, die Fahrtkosten, die Ausgaben für die Erstausstattung und bei Bedarf die Ausgaben für Durchführungs- und Hilfskräfte zuwendungsfähig.

6.2.3 

1Das Verhältnis von Verwaltungskraft und Fachkraft beträgt bei einem Dienst, der Aufgaben nach Nr. 5.1 durchführt, 0,25 pro Vollzeit-Fachkraft. 2Soweit ein Dienst Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste unter der Geltung der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 22. Februar 2010 (AllMBl. S. 74), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Januar 2014 (AllMBl. S. 148) geändert worden ist, selbst durchgeführt hat und dies auch weiterhin tut, wird die Quote aus Bestandsschutzgründen auf 0,33 erhöht. 3Ansonsten zählen Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste nicht mehr zu den Aufgaben der Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit. 4Der Bestandsschutz bestehender Dienste erstreckt sich grundsätzlich nicht auf das Verhältnis von Fachkraft und Verwaltungskraft. 5Die Entscheidung über den Bestandsschutz einer höheren Verwaltungskraftquote kann vom Bezirk getroffen werden.

6.3 

1Die jährliche Förderpauschale des Freistaates Bayern für die Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 5.1 Satz 1 Buchst. a bis e und Satz 2 Buchst. a und b ergibt sich aus Anlage 5. 2Die Zuwendungsempfänger erbringen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der beim Freistaat Bayern zuwendungsfähigen Ausgaben soweit gemäß VV Nr. 2.4.3 zu Art. 44 BayHO nicht von der Erbringung eines Eigenanteils abgesehen werden kann.

6.4 

1Die Förderung des Personals durch die Bezirke erfolgt nach Kostenpauschalen. 2Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab. 3Es wird zwischen Personalaltbestand und Neueinstellungen unterschieden. 4Die Fortschreibung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Tarifentwicklung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Tarifgebiet West im Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. 5Maßgeblich sind hierfür die zum 1. Januar des Förderjahres bereits vereinbarten Tarifabschlüsse. 6Die Förderung der Personalausgaben für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Beschäftigten (Personalaltbestand) erfolgt nach Anlage 2. 7Dabei wird für jeden Beschäftigten die zum 31. Dezember 2006 gewährte Vergütungsgruppe beibehalten. 8Eine Höhergruppierung des bereits beschäftigten Personals wirkt sich nicht auf die Höhe der Förderung aus. 9Anstehende Altersstufenwechsel werden weiterhin berücksichtigt. 10Die Zuordnung zu den einzelnen Altersklassen bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen zu Beginn des Bewilligungszeitraumes. 11Eine Neueinstellung liegt bei Beschäftigten vor, die ab dem 1. Januar 2007 eingestellt wurden. 12Ein Personalwechsel innerhalb des jeweiligen Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege oder des jeweiligen Landesverbandes in Bayern wird grundsätzlich nicht als Neueinstellung gewertet. 13Gefördert werden auf Berufsgruppen bezogene Personalausgaben mit den Pauschalen nach Anlage 3 und Anlage 4. 14Von den Personalkostenpauschalen sind die Leistungen des Freistaates Bayern sowie zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse und sonstige Leistungen Dritter für gefördertes Personal in Abzug zu bringen. 15Bei Beschäftigten, für die von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, ist nur die Differenz (Pauschale abzüglich Zuschuss der Agentur für Arbeit) förderfähig. 16Im Bedarfsfall gewähren die Bezirke eine zusätzliche kommunale Förderung in Form einer Personalkostenpauschale für Durchführungs- und Hilfskräfte, insbesondere für die Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 5.1 Satz 2 Buchst. c. 17Die Bezirke sind nicht verpflichtet, Kürzungen der Leistungen des Staates oder zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse Dritter auszugleichen.

6.5 

1Zu den tatsächlich entstehenden Sachausgaben wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 7 000 € je bewilligte volle Planstelle gewährt. 2Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. 3Sachkostenanteile für vorübergehend nicht besetzte Planstellen werden nicht zurückgefordert. 4Ab einer Dauer von sechs Monaten liegt die weitere Entscheidung im Ermessen des zuständigen Bezirks.

6.6 

1Zusätzlich wird von den Bezirken für nachgewiesene Fahrleistungen in Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 5.1 eine Fahrtkostenerstattung gewährt. 2Die Erstattung beträgt 80 % der im Bayerischen Reisekostengesetz nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 für Kraftwagen festgelegten Kilometerpauschale. 3Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen ÖPNV-Fahrtkosten. 4Insgesamt können für die Fahrleistung und die ÖPNV-Kosten höchstens 3 250 € pro bewilligte Vollzeit-Fachkraft pro Jahr erstattet werden. 5Berechnungsgrundlage sind die Fahrleistungen und die ÖPNV-Fahrtkosten des Vorvorjahres. 6Neu bewilligte Dienste erhalten auf Antrag in den ersten drei Jahren der Förderung eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 80 % der voraussichtlichen Fahrleistung und der ÖPNV-Fahrtkosten des jeweiligen Förderjahres, höchstens jedoch 3 250 € pro bewilligte Vollzeit-Fachkraft.

6.7 

1Zu den Ausgaben für die Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6 000 € je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. 2Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei der Teilaufgabe nach Nr. 5.1 Satz 2 Buchst. c beträgt 5 000 € je Vollzeitkraft. 3Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. 4Die Ausgaben für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten.

6.8 

1Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. 2Die volle Pauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. 3Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft 1 600 Stunden zugrunde gelegt. 4Für die übrigen Personalausgaben wird keine Förderung gewährt.

6.9 

1Die Zuwendung verringert sich anteilig um die Zeiten, in denen eine berücksichtigungsfähige Kraft im Bewilligungszeitraum nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält. 2Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. 3Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet. 4Für die Zeiten des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig.

6.10 

1Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Finanzierungsbeteiligungen Dritter sowie gesetzliche Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, der Bezirke, des Bundes, der Pflegekasse oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. 3Auf die Ausführungen zur Förderung der Personalausgaben unter Nr. 6.4 wird verwiesen.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen. 2Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbandes oder Landesverbandes beizufügen. 3Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 4Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. 5Umfasst die Tätigkeit des überregionalen Dienstes das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teile davon, ist die Zuständigkeit der betroffenen Bezirke – entsprechend der von der Maßnahme umfassten Bevölkerungszahl – gegeben. 6Federführend ist der Bezirk, in dessen Bereich der überregionale Dienst seinen Sitz hat. 7Die Förderung von überregionalen Diensten, deren Tätigkeit das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern umfasst, erfolgt über den Bayerischen Bezirketag. 8Bereits in der Förderung befindliche Dienste stellen den Folgeantrag nebst Anlagen über den Spitzenverband oder Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. 9Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. 10Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), stellen für ihre bereits in der Förderung befindlichen Dienste die Anträge nebst Anlagen bis spätestens 15. November des Vorjahres direkt beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. 11Erstanträge und Stellenerweiterungsanträge reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband oder Landesverband bis spätestens 31. März des Vorjahres beim Bezirk und beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein. 12Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), reichen den Erstantrag oder den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens 31. März des Vorjahres direkt beim Bezirk und beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein. 13Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. 14Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband oder Landesverband oder direkt an den Zuwendungsempfänger, sofern er keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen ist (vgl. Nr. 4) und einen Abdruck davon an den Bezirk. 15Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband oder Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 16Die Zuwendung kann in Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. 17Bemessungsgrundlage für die Abschlagszahlung des Freistaats Bayern ist die Zuwendung des Vorjahres. 18Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres. 19Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung, dem zuständigen Bezirk und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales mitzuteilen. 20Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8. Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht

1Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis und einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs, einschließlich eines Nachweises der Fahrleistungen des Vorvorjahres und ÖPNV-Fahrtkosten oder bei neu in die Förderung aufgenommenen Diensten der Fahrleistung des jeweiligen Förderjahres. 2Außerdem ist als Sachbericht eine Jahresstatistik in digitaler Form vorzulegen. 3Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband oder Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen. 5Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), legen den Nachweis der Verwendung bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung direkt beim Bezirk vor, bei landesweiten Diensten dem Bayerischen Bezirketag. 6Im Falle eines geplanten Zielvereinbarungsgesprächs kann die Jahresstatistik des Vorjahres im Einzelfall bereits vor dem 1. Juni vom Bezirk angefordert werden. 7Der Bezirk oder der Bayerische Bezirketag leiten das Prüfungsergebnis an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter. 8Dieses behält sich eine Prüfung im Einzelfall vor. 9Vom Spitzenverband oder Landesverband erhält das Zentrum Bayern Familie und Soziales bis zum 1. Juni des Folgejahres einen Sammelverwendungsnachweis, der die Gesamtfinanzierung der einzelnen Dienste in einer Übersicht darstellt. 10Träger, die keinem Spitzenverband oder Landesverband angehören, übersenden den Verwendungsnachweis auch an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

9. Rückforderung der Förderung

1Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn
der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben, erlangt hat;
die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder
die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
2Der jeweilige Spitzenverband oder Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheides des Bezirkes oder des Rückforderungsbescheides des Zentrum Bayern Familie und Soziales.

10. Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, der zuständige Bezirk und das Zentrum Bayern Familie und Soziales sind gemeinsame Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO.

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
Josef Mederer
Bezirkstagspräsident
Dr. Olaf Heinrich
Bezirkstagspräsident
Franz Löffler
Bezirkstagspräsident
Henry Schramm
Bezirkstagspräsident
Armin Kroder
Bezirkstagspräsident
Erwin Dotzel
Bezirkstagspräsident
Martin Sailer
Bezirkstagspräsident

Anlagen 

Anlage 1 zu Nr. 5.1
Anlage 2 zu Nr. 6.4 Satz 6
Anlage 3 zu Nr. 6.4 Satz 13
Anlage 4 zu Nr. 6.4 Satz 13
Anlage 5 zu Nr. 6.3