Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Aufgaben der überregionalen Dienste

5.1 

1Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit erfüllen in ihrem Einzugsbereich entsprechend ihrer Personalausstattung die in der Anlage 1 näher definierten Aufgaben:
a)
allgemeine Beratung;
b)
Informations- und Bildungsangebote;
c)
Öffentlichkeitsarbeit;
d)
Einbindung in und Aufbau von Netzwerken;
e)
fachliche Leitung des Dienstes.
2Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden:
a)
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b)
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
c)
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen; soweit sie nicht von der Richtlinie der Bayerischen Bezirke zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen) vom 17. März 2017 abgedeckt sind.

5.2 

1Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung dieser Aufgaben bieten. 2Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen.

5.3 

Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (zum Beispiel Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung), hat zur Vermeidung von Doppelstrukturen von diesen Beratungsstellen zu erfolgen, in enger Abstimmung mit den Diensten der überregionalen Offenen Behindertenarbeit bei behinderungsspezifischen Fragestellungen.

5.4 

1Zielvereinbarungs- oder Qualitätsgespräche können zwischen Vertretern und Vertreterinnen des Dienstes und des Bezirks zum fachlichen Austausch und der inhaltlichen Konkretisierung des Aufgabenspektrums geführt werden. 2Vertreter und Vertreterinnen des Spitzenverbandes oder Landesverbandes werden auf Wunsch beteiligt. 3Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. 4Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden. 5Die Leistungen der Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit sollen in barrierefreien und zentral gelegenen Räumlichkeiten erbracht werden.