Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände) sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten (Landesverbände) sowie sonstige Träger der Offenen Behindertenarbeit, sofern sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind. 2Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.