Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 

1Gefördert werden können Dienste, die
sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinne der UN-BRK richten, von der in der Regel mindestens 1 % der Bevölkerung betroffen ist,
die selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern im Sinne des Art. 19 UN-BRK,
spezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen der Leistungsträger nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind,
Angebote vorhalten, die über die Selbsthilfe hinausgehen,
mindestens eine Planungsregion im Sinne des Landesentwicklungsplanes versorgen und
die Aufgaben gemäß Nr. 5 erfüllen.
2Dienste, die seit 2010 mit Bestandsschutz gefördert werden, haben weiterhin Bestand.

3.2 

1Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Nr. 5 geeignet sein. 2Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder Bachelorabschluss Sozialpädagogik/Soziale Arbeit und nach vorheriger Zustimmung auch Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss. 3Sonstige Fachkräfte sind insbesondere Erzieherinnen und Erzieher und Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. 4Fachkräfte und sonstige Fachkräfte können in begründeten Fällen auch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe sein. 5Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie den Einzugsbereich und die Finanzierung des Dienstes ist Einvernehmen zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband oder Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern herbeizuführen.