Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Rückforderung der Förderung

1Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn
der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben, erlangt hat;
die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder
die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
2Der jeweilige Spitzenverband oder Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheides des Bezirkes oder des Rückforderungsbescheides des Zentrum Bayern Familie und Soziales.